Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Abschluss

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbestimmungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Besondere Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Es gelten die Zahlungsbedingungen, die auf unseren Rechnungen ausgedruckt sind.

2. Preise

Die Preise in EURO sind freibleibend und verstehen sich netto ohne der jeweils geltenden MWSt. Grundlage der Preisberechnung ist unsere jeweils gültige Preisliste.

3. Preisstellung

Die Preise gelten frachtfrei innerhalb eines Bestimmungsortes in Österreich, jedoch ohne Abladen. Bei Aufträgen unter EURO 350,- Warenwert (o. MWSt., o. Metallzuschläge) erfolgt die Auslieferung unfrei. Bei Eilgut oder Bahnexpress-Sendungen berechnen wir die gesamten Frachtkosten. Etwaige Abholung geht auf Kosten des Bestellers. Die Preisstellung versteht sich einschließlich Ringverpackung. Bei Versand auf Trommeln siehe Ziffer 10.

4. Metallberechnung

Die Preise enthalten eine Cu-Basis von EURO 1,30/kg, eine Alu-Basis von EURO 1,00/kg und eine Blei-Basis von EURO 0,50/kg. Die Listenpreise verändern sich um das Produkt aus der NE-Metallzahl und NE-Metallpreisdifferenz (EURO/km). Die endgültigen Preise ergeben sich aus den Metallzu- und  abschlägen entsprechend den auf unserer Homepage  www.ant.co.at, veröffentlichten Metallnotierungen. Metallzuschläge sind rein netto zu bezahlen und sind daher nicht skontier fähig. 

5. Liefervorbehalt

Teillieferungen sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge behalten wir uns vor.  Alle Angaben über Durchmesser und Gewicht der Kabel und Leitungen sind unverbindlich und gelten lediglich annähernd. Wir halten uns fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen im Aufbau vor. Aufgeprägte Längenmarkierungen gelten ebenfalls nur annähernd und können der Preisberechnung nicht zugrunde gelegt werden.

6. Lieferfrist

Die im Angebot genannte Lieferfrist ist freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung  festgesetzte Lieferzeit läuft vom Tage der vollständigen Klärung der Bestellung. Die Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens, Lieferungen zurückzuhalten. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Lieferstörungen bei uns oder unseren Lieferanten die trotz zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wenn die Lieferung unmöglich ist, werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Zahlungsbedingungen lauten wie folgt:

Innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto. Innerhalb 12 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Metallzuschläge und Trommelrechnungen sind nicht skontierbar und rein netto zu bezahlen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Skonto setzt voraus, dass der Besteller nicht mit anderen Leistungen in Verzug ist.  Sondervereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Überschreitungen des 12-Tage-Zieles bewirkt ohne Mahnung Verzug. Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber sind ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung unser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch den Besteller entbindet uns von jeder weiteren Lieferverpflichtung, auch aus anderen Bestellungen. Für die gesetzliche Verzugszinsenberechnung im Unternehmergeschäft gilt § 456 UGB. Die Verzugszinsen betragen nach § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Bei Zahlungsverzug ist der Gläubiger gemäß § 458 UGB berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Diese Pauschale erfordert weder einen tatsächlichen Schaden des Gläubigers noch ein Verschulden des Schuldners. Ferner verpflichtet sich der Besteller im Verzugsfall für die Mahn- sowie Eintreibungskosten aufzukommen. Die Geltungmachung eines weiteren Schadens bleibt uns vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber für uns spesenfrei angenommen. Wir haften nicht für pünktliche Wechselvorlage und für Protesterhebung. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel und unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig, wenn eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt wird, Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder andere Gründe genannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. Wir sind berechtigt, den Verkauf der in unserem Eigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Der Nachweis über die Höhe unserer Ansprüche gilt als erbracht durch Übersendung einer Saldenbestätigung, die mit den Kontoständen unserer Buchhaltung übereinstimmt. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Verkäufer/Lieferanten die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 zu ersetzen.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldenforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwertung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstigen Verwertung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Diese Forderung gehören solange uns, bis alle offenstehenden Rechnungen, auch aus früheren Lieferungen, bezahlt sind. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Abnehmer unmittelbar von der Abtretung zu unterrichten. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere abgetretene Forderung aus Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware durch Global- oder Einzelzession einem Dritten zu übertragen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über etwa bestehende Global- oder Teilzessionen, insbesondere an eine Bank oder Factoring-Bank, zu unterrichten.

9. Herausgabepflicht des Bestellers bei Verzug

Kommt der Besteller nach diesen Verkaufsbestimmungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, fristlose Herausgabe der Vorbehaltsware sowie Ersatz der Erfüllungsinteressen und Verzugsschaden zu verlangen.

10. Trommeln

a) Für Trommeln der KTG gelten die jeweils gültigen Bedingungen für die Überlassung von Kabeltrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co KG, D-51005 Köln,Postfach 80 05 60.

b) Eigentrommeln der ANT-Handels- und Dienstleistungs GmbH

Für Eigentrommeln gelten die Bedingungen laut ANT -Trommelmitteilungen. Eine entsprechende Miet- bzw. Festberechnung erfolgt erst nach Ablauf der 6-monatigen leihfreien Zeit. Trommelrechnungen sind rein netto zu bezahlen und sind daher nicht skontierfähig.

11. Gefahren Übergabe

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lager des Lieferers verlässt, Versand oder abholbereit gemeldet ist, auch, wenn der Versandort nicht Erfüllungsort ist.

12. Haftung für Mängel

Fehlmengen und äußere Mängel müssen nach der Ankunft unverzüglich festgestellt und dem Lieferer schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer angezeigt werden. Andernfalls können Rechte aus  ihnen nicht hergeleitet werden. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 18 Monate nach  Meldung der Versandbereitschaft. Teile, die bei der Beseitigung von Mängel ersetzt worden sind, werden Eigentum des Lieferers. Die Prüfung, ob ein Mangel vorliegt, hat, soweit anwendbar, nach den Bestimmungen der ÖVE oder aufgrund der vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Ergibt diese Prüfung, dass kein Mangel vorliegt, so gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Bestellers. Bei Starkstromkabeln wird der Austausch einer ganzen Fabrikationslänge nur vorgenommen, wenn Mängel, die die elektrische Funktionsfähigkeit des Kabels beeinträchtigen, auf der ganzen Länge eines Kabels festzustellen sind.

13. Rücksendungen

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware kann nicht zurückgenommen werden. Ausnahmsweise, aus Kulanzgründen durchgeführte Rücknahmen sind nur bei originalverpackter Ware mit hoher Umschlaghäufigkeit möglich, wobei jedoch auf jeden Fall für den administrativen Aufwand ein Unkostendeckungsbeitrag von 10 % des Bruttowarenwertes (mindestens jedoch 11,-- EURO) in Anrechnung gebracht werden muss. Konfektionierte Kabel und Schnittlängen können auf keinen Fall retourniert werden. Rücknahmen erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung und müssen frei Haus an uns erfolgen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung ist Linz. Dies gilt auch für Klagen aus in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und uns gilt das in Österreich geltende Recht.

15. Gültigkeit

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind. Anstelle der unwirksamen Bedingungen gilt das wirtschaftlich Gleichwertige. Allgemeine Bedingungen des Bestellers gelten im Verhältnis zu uns nicht, selbst wenn auf sie einer etwaigen Auftragsbestätigung des Bestellers Bezug genommen sein sollte. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

Stand 01.01.2022

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